Artikel 1: Allgemeines
- Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, welche die GmbH
niederländischen Rechts J. Kersten B.V. mit Sitz in Nieuwegein mit einer in
Ausübung eines Berufes oder Unternehmens handelnden Gegenpartei schließt.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind in gegenseitiger Rücksprache
möglich, wobei dies jedoch ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat.
- Mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verträgen sind alle von Kersten
geschlossenen Verträge gemeint, jedoch insbesondere Kaufverträge.
- Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen von Verträgen zwischen Kersten
und Dritten können von der Gegenpartei nicht übertragen werden, es sei denn,
Kersten hat dazu ihre schriftliche Einwilligung gegeben.
- Ein allgemeiner Verweis des Käufers auf seine Bedingungen wird von uns nicht
akzeptiert und berührt die ausschließliche Anwendbarkeit dieser Bedingungen
nicht.
- Eventuelle allgemeine Bedingungen der Vertragespartei der J. Kersten B.V.
gelten nicht.
Artikel 2: Angebote
- Die von Kersten abgegebenen Angebote sind unverbindlich, sofern darin nicht
eine Frist für die Annahme enthalten ist.
- Kersten ist nicht verpflichtet, zu einem in dem Angebot genannten Preis zu
liefern, wenn dieser Preis auf einem Druck- oder Schreibfehler beruht.
- Kersten haftet im Fall von telefonisch und/oder per Fax übermittelten Aufträgen
nicht für falsche Lieferungen und/oder Rechnungslegung infolge der
betreffenden Übermittlung per Telefon und/oder Fax. Schriftliche Bestätigungen
von telefonisch und/oder per Fax übermittelten Aufträgen, die nach dem Tag der
mittlerweile erfolgten Lieferungen der telefonisch und/oder per Fax bestellten
Sachen eingehen, haben darauf keinen Einfluss.
Artikel 3: Vertrag
Ein Vertrag kommt ausschließlich zustande, wenn Kersten einen Auftrag schriftlich
bestätigt oder diesen tatsächlich ausgeführt hat. Im Falle eines Verkaufsvertrages
mit dem Ersuchen um Lieferung in verschiedenen Teilen gilt der Vertrag als
vollständig zustande gekommen, wenn die erste teilweise bzw. Teillieferung
erfolgt.
Artikel 4: Preiserhöhung
Wenn zwischen dem Zustandekommen des Vertrages und der Lieferung mehr als
drei Monate verstrichen sind und in dieser Zeit einer der Gestehungspreisfaktoren
von Kersten derart angestiegen ist, dass der Gestehungspreis für Kersten mehr als
5% höher geworden ist, dann hat Kersten das Recht, einen der Erhöhung des
Gestehungspreises entsprechenden höheren Verkaufspreis in Rechnung zu
stellen.
Artikel 5: Höhere Gewalt
- Unter höherer Gewalt ist jede Situation zu verstehen, in der Kersten ihren
Verpflichtungen oder einem Teil davon infolge von Umständen nicht
nachkommen kann, die weder auf das Verschulden von Kersten zurückzuführen
sind, noch Kersten auf Grund des Gesetzes einer seitens Kersten geleisteten
Garantie oder der Geschäftsauffassungen angerechnet werden können.
- In jedem Fall gelten die folgenden Umstände als höhere Gewalt:
- Naturkatastrophen,
- Kriege, internationale oder nationale bewaffnete Konflikte und entsprechende
Vorbereitungen,
- Maßnahmen inländischer, ausländischer oder überstaatlicher Behörden,
darunter - jedoch nicht ausschließlich - Beschlüsse im Zusammenhang mit
Einfuhrkontingentierung sowie alle anderen behördlichen Beschlüsse,
darunter insbesondere des Zolls, die Konsequenzen für Kersten haben.
- In Fällen höherer Gewalt gemäß der Beschreibung in den obigen beiden
Absätzen dieses Artikels, welche die Erfüllung des Vertrages vorübergehend
oder dauerhaft verhindern, hat der Verkäufer nach eigenem Ermessen das
Recht, entweder die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern,
oder den Kauf zu annullieren, sofern dieser von der Behinderung betroffen ist.
Wenn der Käufer den Verkäufer diesbezüglich schriftlich anmahnt, ist dieser
verpflichtet, sich innerhalb von 8 Tagen in Bezug auf seine Entscheidung zu
äußern. Dauert die Behinderung nicht länger als einen Monat, ist der Verkäufer
nicht zur Annullierung berechtigt. Kersten ist in keinem Fall für das völlige oder
teilweise Ausbleiben irgendeiner Lieferung haftbar, soweit sie diese nicht nach
der Anmahnung im obigen Sinne ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.
Artikel 6: Abrufordern
Wenn zwischen Kersten und der Gegenpartei eine Abruffrist vereinbart wurde,
werden alle billigen Kosten infolge einer nicht fristgemäßen Abnahme durch die
Gegenpartei dieser in Rechnung gestellt.
Artikel 7: Annullierungen
- Die Gegenpartei kann nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von
Kersten einen Vertrag annullieren beziehungsweise gelieferte Sachen
zurücksenden.
- Wenn auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels die Annullierung des Vertrages
oder die Rücksendung gelieferter Sachen veranlasst wird, schuldet die
Gegenpartei Kersten eine Vergütung für die seitens Kersten angefallenen
Kosten sowie nach Billigkeit eine Vergütung für den seitens Kersten erlittenen
Verlust oder entgangenen Gewinn.
Artikel 8: Lieferung
- Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Lager. In allen anderen
Fällen bestimmt Kersten die Wahl des Transportmittels. Die tatsächliche
Lieferung erfolgt an dem Ort, der dem Werk oder Lager am nächsten gelegen
ist, auf einem sicheren, für die An- und Abfahrt mit diesem Transportmittel
geeigneten Weg.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, so schnell wie nach der Ankunft des
Transportmittels billigerweise erwartet werden darf, das Entladen der in Absatz 1
dieses Artikels genannten Sachen zu veranlassen. Dabei wird die Gegenpartei
eine normale Entladezeit mit ausreichend geeignetem Personal und Gerät
einhalten. Beim Entladen hat die Gegenpartei die Anweisungen des Spediteurs
zu befolgen.
- Wenn Lieferung ab Werk oder Lager vereinbart wurde, dann erfolgt dies
tatsächlich durch Beladen des von der Gegenpartei gewählten Transportmittels
mit den Sachen.
Artikel 9: Risiko
- Wenn die Lieferung gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgt, trägt Kersten bis zum
Entladezeitpunkt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 das Risiko der Sachen.
- Das Entladen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 erfolgt vollumfänglich auf
Rechnung und Risiko der Gegenpartei.
- Wenn die Lieferung gemäß Artikel 8 Absatz 3 erfolgt, dann trägt Kersten das
Risiko des Beladens, wobei das Risiko auf die Gegenpartei übergeht, nachdem
die Sachen in das Transportmittel geladen wurden. Von dem Zeitpunkt an
werden die Sachen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei befördert.
Artikel 10: Verpflichtungen des Abnehmers
Bei Lieferung gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 1:
- Wenn die Lieferung an die Gegenpartei gemäß den Bestimmungen in Artikel 8
Absatz 1 erfolgt, dann muss die Gegenpartei sichtbare Mängel oder
Beschädigungen sofort auf dem Lieferschein oder Transportdokument
vermerken lassen beziehungsweise den Spediteur darüber ein Protokoll
anfertigen lassen.
- Wenn die Lieferung an die Gegenpartei gemäß den Bestimmungen in Artikel 8
Absatz 1 erfolgt, und zwar durch Lieferung an einen Dritten, der diese Sachen
für die Gegenpartei verwahrt, dann ist die Gegenpartei verpflichtet, die in Absatz
1 dieses Artikels genannte Kontrolle innerhalb von 24 Stunden, nachdem dieser
Dritte die Sachen für ihn in Empfang genommen hat, vornehmen zu lassen.
Bei Lieferung ab Lager:
- Wenn die Lieferung ab Werk oder ab Lager erfolgt, dann muss die Gegenpartei
sofort nach der Lieferung die Sachen kontrollieren, um zu beurteilen, ob diese
dem Vertrag entsprechen. Das gilt insbesondere für die Richtigkeit der Sachen,
die Menge sowie die vereinbarten Qualitätsanforderungen beziehungsweise die
Anforderungen, die in derartigen Fällen normalerweise gestellt werden dürfen.
Artikel 11: Reklamationen
- Eine Berufung der Gegenpartei darauf, dass das Gelieferte nicht dem Vertrag
entspricht, kann gegenüber Kersten nicht geltend gemacht werden, wenn sie
dies nicht innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung Kersten mitgeteilt hat.
Diese Mitteilung ist von der Gegenpartei schriftlich zu veranlassen
beziehungsweise mit angemessener Eile schriftlich zu bestätigen.
- Eine Berufung der Gegenpartei auf deutlich sichtbare Mängel oder
Beschädigungen an dem Gelieferten kann gegenüber Kersten nicht geltend
gemacht werden, wenn die Gegenpartei diese Mängel und/oder
Beschädigungen nicht auf dem Lieferschein oder Transportdokument vermerkt
hat beziehungsweise den Spediteur kein entsprechendes Protokoll hat
anfertigen lassen.
- Der Nachweis, dass das Gelieferte nicht dem Vertrag entspricht, ist von der
Gegenpartei zu erbringen.
- Geringfügige Abweichungen der gelieferten Sachen sowohl in Bezug auf Größe,
Farbe und Form als auch die Verpackung können für die Gegenpartei nicht als
Anlass gelten, die Order bzw. die gelieferten Sachen vollständig zu annullieren
oder die Bezahlung dafür vollumfänglich oder teilweise zu verweigern oder von
Kersten Schadenersatz zu fordern. Dasselbe gilt in Bezug auf Modifikationen
durch den Lieferanten/Hersteller, von dem Kersten seine Sachen bezieht, soweit
das Wesen der Sachen nicht grundlegend beeinträchtigt wurde. Reklamationen
sind außerdem nicht möglich, wenn die gelieferten Sachen für einen anderen
Zweck verwendet wurden als den, für den sie normalerweise bestimmt sind,
wenn die aufgetretenen Mängel auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind,
der Schaden durch ein Versäumnis des Auftraggebers oder eines Dritten
(darunter, jedoch nicht ausschließlich unzureichende Wartung) verursacht wurde
oder dadurch, dass der Auftraggeber entgegen den Anweisungen, Hinweisen
und Empfehlungen von Kersten gehandelt hat.
- Wenn die Gegenpartei Kersten gegenüber Reklamationen in Bezug auf die
gelieferten Sachen kenntlich gemacht hat, dann muss die Gegenpartei Kersten
mit angemessener Eile Gelegenheit geben, die Sachen zu inspizieren und zu
untersuchen. Kersten wird eine eventuelle nähere Prüfung auf die am wenigsten
belastende Weise vornehmen und die Gegenpartei muss Kersten dazu die
Möglichkeit einräumen, falls nötig durch Herausgabe der Sachen. Sämtliche
nach Billigkeit tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Prüfung trägt
die Gegenpartei, falls sich herausstellt, dass die Reklamation unbegründet war.
- Unbeschadet des Rechts der Gegenpartei, sich auf ein Aufschubsrecht zu
berufen, bleibt die Gegenpartei zur Bezahlung und Abnahme abgegebener
Bestellungen verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die Gegenpartei die
jeweilige Sache fristgemäß reklamiert hat.
- Rücksendungen haben porto- bzw. frachtfrei zu erfolgen und werden nur nach
vorheriger Rücksprache angenommen. Für die Anwendung dieser Bestimmung
wird jede Teillieferung als separate Lieferung betrachtet.
Artikel 12: Haftung für gelieferte Sachen
- 1. Kersten haftet in Bezug auf die gelieferten Sachen ausschließlich unter
Berücksichtigung des Folgenden:
- Im Falle einer schriftlichen Garantie seitens Kersten haftet Kersten nur
insoweit, wie sich dies eindeutig aus der Garantie ergibt.
- Die Haftung von Kersten wird hinfällig im Falle von höherer Gewalt ihrerseits,
wobei Kersten in dem Fall wegen andauernder oder vorübergehender
Unmöglichkeit der Erfüllung das Recht hat, den Vertrag vollständig oder
teilweise aufzulösen.
- Die Haftung von Kersten beschränkt sich in jedem Fall auf die dem
Rechnungsbetrag entsprechende Summe. Kersten haftet in keinem Fall für
eventuellen Gewinnausfall und/oder Stagnationsschaden.
- Im Falle von Teillieferungen und Teilrechnungen ist bei der Berechnung der
Haftungsbeschränkung von der Teilrechnung auszugehen, die sich auf die
Lieferung bezieht, aus der sich die Haftung ergibt.
- Wenn Kersten ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommt und ihr diese
Nichterfüllung anzurechnen ist, haftet Kersten für den sich daraus ergebenden
Schaden, wobei sich die Haftung auf eine Summe in Höhe von 100% des
Rechnungsbetrages beschränkt, der sich ergeben würde, wenn im Falle der
Lieferung eine Rechnung ausgestellt worden wäre.
- Der Käufer schützt Kersten vor allen Handlungen Dritter, denen ein Verstoß
gegen das Urheberrecht in Bezug auf den von der Gegenpartei ihr zur
Ausführung erteilten Auftrag zugrunde liegt.
- Die Gegenpartei schützt Kersten vor jeder Zollschuld oder allen Zollschulden in
Bezug auf von der Gegenpartei bei Kersten zur Ausführung untergebrachte
Aufträge, es sei denn, die Gegenpartei weist nach, dass ein Anspruch im eben
gemeinten Sinn die Folge von Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit seitens Kersten
selbst ist.
- Ebenso wenig haftet Kersten im Falle von Vorsatz oder (grober) Fahrlässigkeit
seitens Dritter, die Kersten im Rahmen der Ausführung des Auftrages
hinzugezogen hat.
Artikel 13: Lieferzeit
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, befindet sich Kersten nicht in
Verzug, wenn sie nicht zu den von ihr angegebenen Lieferzeiten liefert. Kersten
kann erst nach einer schriftlichen Inverzugsetzung durch die Gegenpartei in
Verzug geraten.
- Wenn eine Verzögerung der Lieferung in angemessenen Grenzen bleibt, kann
das für die Gegenpartei keinen Anlass darstellen, die Auflösung des Vertrages
zu veranlassen.
- Die Haftung von Kersten für eventuelle Schäden der Gegenpartei wegen
Überschreitung einer angegebenen Endfrist beschränkt sich auf Folgendes:
- Wenn eine nicht fristgemäße Erfüllung Schaden zur Folge hat, wobei die nicht
fristgemäße Erfüllung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Seiten von
Geschäftsführern von Kersten oder leitenden Untergebenen oder auf Vorsatz
oder Fahrlässigkeit anderer Untergebener zurückzuführen ist, dann haftet
Kersten vollumfänglich.
- Die Haftung von Kersten im Falle der nicht fristgemäßen Erfüllung beschränkt
sich auf die dem Rechnungsbetrag entsprechende Summe. Kersten haftet in
keinem Fall für Gewinnausfall oder Stagnationsschaden.
Artikel 14: Zahlungsbedingungen, außergerichtliche Inkassogebühren und
Zurückbehaltungsrecht
- Die Bezahlung hat ohne Abzüge oder Aufrechnung innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht anders vereinbart. Wenn die
Gegenpartei nicht innerhalb dieser Frist zahlt, befindet sie sich in Verzug, ohne
dass dazu eine Inverzugsetzung erforderlich ist und ohne Berücksichtigung, ob
die Überschreitung der Zahlungsfrist der Gegenpartei angerechnet werden kann
oder nicht.
- Wenn die Gegenpartei mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug
ist, dann schuldet sie Kersten die gesetzlichen Zinsen auf den noch
ausstehenden Rechnungsbetrag oder den entsprechenden Teil davon, wobei ein
angebrochener Monat als ganzer Monat gilt, und zwar ab 30 Tage nach
Rechnungsdatum. Außerdem schuldet die Gegenpartei Kersten sodann die nach
Billigkeit angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der außergerichtlichen
Erwirkung der Befriedigung, die auf der Grundlage der niederländischen
Gebührenordnung für Inkassounternehmen (Rapport Voorwerk II) 15% vom
Gesamtrechnungsbetrag betragen.
- Kersten kann aus in ihrem eigenen Ermessen liegenden Gründen ein Skonto
einräumen, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
Ein derartiger Nachlass wird auf den Rechnungsbetrag exklusive Fracht- und
Versicherungskosten, Pfand und Steuer berechnet und von Kersten in der
Rechnung ausgewiesen.
- Kersten hat das Recht festzulegen, auf welche Schulden Zahlungen der
Gegenpartei in Abzug gebracht werden, aber in jedem Fall werden Zahlungen
zuerst auf Zinsen und außergerichtliche Inkassogebühren in Abzug gebracht.
- Kersten hat in Bezug auf Sachen, die sie von der Gegenpartei in Verwahrung
hat, in jedem Fall das Recht, bis zur Begleichung der Gesamtforderung
(einschließlich Zinsen und Kosten) gegenüber der Gegenpartei von ihrem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Artikel 15: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
- Wenn die Empfangsstelle der zu liefernden Sachen in Deutschland liegt, wählt
Kersten hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts deutsches Recht:
- Kersten behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen
(Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit der Gegenpartei vor. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Kersten Forderungen
gegenüber der Gegenpartei in laufende Rechnung bucht.
- Die Gegenpartei ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; sie tritt Kersten jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen Kersten und der Gegenpartei vereinbarten
Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die der Gegenpartei aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist die Gegenpartei nach deren Abtretung
ermächtigt. Kerstens Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Kersten, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch
der Fall, kann Kersten verlangen, dass die Gegenpartei die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch die
Gegenpartei wird stets für Kersten vorgenommen. Werden die
Liefergegenstände mit anderen, Kersten nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt Kersten das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Liefergegenstände mit anderen, Kersten nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Kersten das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen vermischten Gegenständen. Die Gegenpartei verwahrt das
Miteigentum für uns.
- Die Gegenpartei darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte, hat die Gegenpartei Kersten unverzüglich davon zu
benachrichtigen und Kersten alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein Dritter ist auf Kerstens Eigentum hinzuweisen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten der Gegenpartei, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist Kersten nach Setzung einer angemessenen Frist
berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Liefergegenstände durch Kersten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Kersten ist
nach Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten der Gegenpartei - abzüglich
allgemeiner Verwertungskosten - anzurechnen.
- Die Gegenpartei ist im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet, Kersten auf
Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandenen
Liefergegenstände, auch soweit sie verarbeitet oder mit anderen
Gegenständen verbunden oder vermischt sind, und eine Aufstellung der
Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden.
- Soweit der Wert aller Kersten zustehenden Sicherungsrechte deren
Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, wird Kersten auf
Verlangen der Gegenpartei einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
nach ihrer Wahl freigeben.
- Wenn die Empfangsstelle der zu liefernden Sachen in einem Land liegt, in dem
ein Eigentumsvorbehalt in dem vorgenannten Umfang nicht zulässig ist, gilt
Folgendes:
- Die von Kersten gelieferten Sachen bleiben ihr Eigentum, bis die Gegenpartei
die (gelieferten) Sachen Kersten vollständig bezahlt hat und eventuellen
Schadenersatzverpflichtungen nachgekommen ist. Alle vom Verkäufer
gelieferten Sachen bleiben bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung
sämtlicher Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten - und im Falle von
Kontokorrentlieferung bis zum Zeitpunkt des Ausgleichs eines eventuell zu
Lasten des Käufers gehenden Saldos - Eigentum des Verkäufers.
- Sachen, die dem Eigentumsvorbehalt von Kersten unterliegen, können nur im
Rahmen des normalen Geschäftsganges von der Gegenpartei weiterverkauft
werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, vor der vorgenannten vollumfänglichen
Bezahlung bzw. vor dem Ausgleich die Sachen aus einem anderen Grund als
im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit oder des normalen Verwendungszwecks
der Sachen an Dritte zu verpfänden oder als Eigentum zu übertragen. Im Falle
eines Verstoßes gegen diese Bestimmung wird der Kaufpreis ohne
Berücksichtigung der Zahlungskonditionen sofort und vollumfänglich fällig.
- Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber Kersten nicht
nachkommt oder Grund zu der Befürchtung besteht, dass die Gegenpartei
dies nicht tun wird, hat Kersten das Recht, gelieferte Sachen, die dem
Eigentumsvorbehalt unterliegen, bei der Gegenpartei oder bei Dritten, welche
die Sachen für die Gegenpartei in Gewahrsam haben, wegzuholen oder
wegholen zu lassen. Die Gegenpartei muss Kersten hierbei vollumfängliche
Unterstützung gewähren und außerdem für sämtliche damit verbundenen
Kosten aufkommen, wobei die Gegenpartei bei Ausbleiben der Unterstützung
Kersten für jeden Tag, den die Gegenpartei gegenüber Kersten säumig ist, ein
Zwangsgeld in Höhe von 10% des seitens der Gegenpartei fälligen Betrages
schuldet. Außerdem hat der Verkäufer das Recht, in dem Fall alle Sachen
ohne jegliche Ermächtigung des Käufers oder des Gerichts selbst von dem Ort
zurückzuholen (zurückholen zu lassen), an dem sie sich befinden. Der Käufer
hat zu verhindern, dass Sachen des Verkäufers gepfändet werden. Sollte dies
trotzdem geschehen, dann hat der Käufer den Verkäufer hierüber
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber Kersten für den Fall, dass Dritte
Rechte auf Sachen, die dem Eigentumsvorbehalt von Kersten unterliegen,
gründen oder geltend machen lassen wollen, Kersten hierüber sofort in
Kenntnis zu setzen und die jeweiligen Dritten über den Eigentumsvorbehalt
von Kersten zu informieren.
- Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber Kersten, innerhalb angemessener
Grenzen an allen Maßnahmen mitzuwirken, welche Kersten zum Schutz ihres
Eigentumsvorbehalts in Bezug auf die Sachen veranlassen will.
Artikel 16: Urheberrechte, Muster und Entwürfe
- Kersten bleibt in jedem Fall die Inhaberin der Urheberrechte sowie der Rechte in
Bezug auf Rechnungen, Muster, Entwürfe, Berechnungen u.ä.
- Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt, ohne die schriftliche Genehmigung von
Kersten von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch zu machen.
Artikel 17: Incoterms
Alle Handelsnamen, Ausdrücke und Abkürzungen in Verträgen oder sich darauf
beziehendem Schriftwechsel sind gemäß der ihnen zugeordneten Bedeutung in
der aktuellsten Ausgabe der ‚Incoterms’ der Internationalen Industrie- und
Handelskammer zu verstehen.
Artikel 18: Zuständiger Richter
Sämtliche Streitigkeiten, darunter auch solche, die nur von einer der Parteien als
solche betrachtet werden, werden vom zuständigen Richter in den Niederlanden
und bei dessen Ermangelung vom Arrondissementgericht Utrecht bereinigt.
Artikel 19: Anwendbares Recht
Alle Verträge zwischen Kersten und der Gegenpartei unterliegen ausschließlich
niederländischem Recht.